Jugendfußball in Auenwald

Aufsichtspflicht im Verein

Infos für Erziehungsberechtigte & Trainer

Kurzfassung:

  • Eltern übertragen die Aufsichtspflicht gewöhnlich formlos an den Sportverein. Dieser delegiert sie dann an Trainerinnen, Trainer und Übungsleitende weiter.
  • Die Aufsichtspflicht des Sportvereins gilt für die gesamte Länge der Sportveranstaltung. Allerdings nicht für den Hin- und Rückweg.
  • Übungsleitende haften zunächst persönlich, wenn Sie die Aufsichtspflicht verletzen. Über eine gegebenenfalls bestehende Vereinshaftpflichtversicherung steht ihnen meist ein Freistellungsanspruch gegen den Verein zu.


Wie verhält es sich mit der Aufsicht, wenn Eltern ihre Kinder in fremde Hände abgeben?
Wir erklären, wo genau die Aufsichtspflicht von den Eltern an andere Personen übergeht und was diese dann wissen sollten.

Wann beginnt die Aufsichtspflicht von Trainern und Übungsleitern?
Im Fall von Sportvereinen ist es so, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht für Kinder und Jugendliche an den Verein übertragen. Dieser delegiert sie wiederum an Trainerinnen, Trainer und Übungsleitende. Diese Übertragung geschieht per Vertrag. Dies muss aber kein schriftlicher Akt sein. Eine Absprache reicht. Oder ein Signal: Der Übungsleiter signalisiert, dass er in dem Moment die Aufsichtspflicht übernimmt, in dem er die Tür zur Turnhalle aufschließt. Die erziehungsberechtigten signalisieren dies mit der "Abgabe" des Kindes. Wann genau die Aufsichtspflicht von Eltern an Übungsleitende übergeht, bedarf also einer präzisen Absprache.

Unsere Trainer übernehmen grundsätzlich die Aufsichtspflicht ab dem mit dem Trainer vereinbarten Treffpunkt bis zum Ende des Trainings/Spiels. Wir verstehen hierunter am Beispiel eines Spieles natürlich nicht den Schlusspfiff.

  • Heimspiel/Training: Nach Abschluss des Spiels oder Trainings verstehen wir als Ende der Aufsichtspflicht, wenn die Kabinenaktivitäten (Besprechung, duschen, umziehen) abgeschlossen sind und die Spieler bereit sind den Heimweg anzutreten.
  • Auswärtsspiel: Nach Abschluss des Spiels verstehen wir als Ende der Aufsichtspflicht, wenn die Kabinenaktivitäten (Besprechung, duschen, umziehen) abgeschlossen sind und die Kinder mit den Erziehungsberechtigten oder einem Elternteil dem die Aufsichtspflicht übertragen wurde, als auch wenn durch die Erziehungsberechtigten erlaubt eigenständig, die Heimreise (fahren, laufen, ...) antreten können.
  • Ausflug: Definierter Beginn (bringen der Kinder durch Erziehungsberechtigte) bis definiertes Ende (abholen der Kinder durch Erziehungsberechtigte).

 

Natürlich lassen unsere Trainer kein Kind alleine stehen, sollte es Probleme mit dem Weg nach Hause geben, ein Erziehungsberechtigter nicht zum vereinten Abholzeitpunkt erscheint oder anderweitig etwas schief geht!

 

Was müssen Trainer und Übungsleiter tun, um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen?

Aufsichtspflichtige sollten: beobachten, überwachen, belehren und aufklären.


Es kommt dabei immer auf das Alter, die Kenntnisse und die Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen an. Konkret bedeutet das, dass die Gruppe weiß, wie sie sich verhalten soll, wenn der Übungsleiter oder die Übungsleiterin kurz abwesend ist, möglicherweise nur, um die Toilette aufzusuchen.

Im Fall der Fälle sollten Trainerinnen und Trainer gefährliche Beschäftigungen beenden, gefährliche Gegenstände wegschließen und das älteste oder verantwortungsvollste Kind auffordern, Hilfe zu holen, wenn etwas passiert. Selbstredend darf man seine Schützlinge nur aus einem wichtigen Grund alleine lassen: Ein kurzer Plausch mit einem Bekannten vor der Turnhalle gehört nicht dazu.

Wer haftet, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde?
Es kommt immer auf den Einzelfall an, also auf die Situation und das Alter der Kinder. Und darauf, ob die Eltern oder auch die Übungsleitenden die Kinder aufgeklärt haben, was sie dürfen oder nicht. Schließlich haften Eltern wie Übungsleiter beziehungsweise deren Vereine nur, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.
Wenn ein Kind verletzt wird, etwas beschädigt oder einen Dritten schädigt, geht man aber erst einmal davon aus, dass der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht verletzt hat und für den Schaden verantwortlich ist. Dieser muss dann beweisen, dass dem nicht so ist oder der Schaden auch bei ausreichender Beaufsichtigung und ständiger Belehrung entstanden wäre.

Die Regeln der Aufsichtspflicht lauten:
Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Kinder unter sieben Jahren haften nie selbst. Für Schäden, die sie verursacht haben, müssen Eltern nur aufkommen, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben. Der Geschädigte geht ansonsten leer aus.

Übungsleitende nehmen eine zentrale Stellung im Verein ein. Und es wird viel von ihnen verlangt. Sie sollen neben ihrer sportspezifischen Qualifikation auch pädagogische Fähigkeiten besitzen. Sie müssen sich idealerweise auf sehr unterschiedliche Personengruppen einstellen – von Kleinkindern bis zu Seniorinnen und Senioren.
Auch die Verantwortungsbereiche sind vielfältig: Es geht um die richtige Ausgestaltung der Übungsstunde bis zur Durchführung eines Trainingslagers. Je nach Alter der zu betreuenden Sportlerinnen und Sportler werden an Überwachungs-, Fürsorge- und Obhutspflichten (Aufsichtspflichten) unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt. So sind Übungsleiterinnen und Übungsleiter in verstärktem Maß der Gefahr ausgesetzt, Aufsichts- und Überwachungspflichten zu verletzen und sich dadurch schadensersatzpflichtig zu machen.

Auch Übungsleiterinnen und Übungsleiter haften - ABSICHERUNG?
Der Deckungsumfang der Sport-Haftpflichtversicherung schützt Übungsleitende vor Ansprüchen Dritter. Im Fall des Falls prüft die Haftpflichtversicherung, ob berechtigte Schadensersatzansprüche bestehen und befriedigt diese. Wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, werden unberechtigt erhobene Schadensersatzansprüche zurückgewiesen. Werden die vermeintlichen Ansprüche des Anspruchstellers oder der Anspruchstellerin mit anwaltlicher Hilfe weiterverfolgt, führt die Versicherung den außergerichtlichen Schriftverkehr für den Übungsleitenden und unterstützt bei einem Rechtsstreit.

Die Aufsichtspflicht bei einer Ferienfreizeit:
Verreisen minderjährige Vereinsmitglieder, besteht die Aufsichtspflicht grundsätzlich rund um die Uhr. Sie ruht allerdings, wenn die Begleiterinnen und Begleiter sicher sein können, dass alle Kinder und Jugendlichen schlafen. Aber auch nur so lange alles ruhig bleibt. Hört man nachts verdächtige Geräusche aus den Schlafräumen, startet auch die Aufsichtspflicht wieder.
In Absprache mit den Eltern kann die Aufsichtspflicht für gewisse Aktivitäten gestoppt werden. Der Klassiker: Die Kinder dürfen unbeaufsichtigt den nahe gelegenen Ort besuchen. Diese Erlaubnis ist schriftlich vorab festzuhalten.


50 Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Themen Recht und Versicherungen für Trainer
Wie soll ich mich als Übungsleiter - Trainer verhalten.pdf (2.29MB)
50 Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Themen Recht und Versicherungen für Trainer
Wie soll ich mich als Übungsleiter - Trainer verhalten.pdf (2.29MB)


FAQs für Trainer:

Wie ist es zu beurteilen, wenn du nach dem Sport mit Gruppenmitgliedern spontan noch ein Eis essen gehst?
Wichtig ist es, vor der Aktivität grundsätzlich zu klären, dass es sich bei dieser Aktivität um eine Vereinsveranstaltung handelt, du also im Auftrag des Vereins handelst. Dann bist du verantwortlich und die Teilnehmer*innen sind versichert. Mit Minderjährigen solltest du nach dem Training nur dann ein Eis essen gehen, wenn die Erziehungsberechtigten Kenntnis haben und ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben. Das Eis-Essen kann dann als Vereinsveranstaltung angesehen werden, wenn es zum regelmäßigen Angebot der Jugendarbeit gehört, das vom Vorstand genehmigt wurde. Dann sind die ÜL/JL den Minderjährigen gegenüber aufsichtspflichtig.

Darfst du vom üblichen Trainingsprogramm abweichen oder den Ort der Trainingsstunde verändern?
Ja, wenn das mit dem Vorstand und bei Minderjährigen mit deren gesetzlichen Vertretern so vereinbart ist. Dann darfst du z. B. das Handballtraining bei großer Hitze durch einen Schwimmbadbesuch ersetzen. Wer das Training 
z. B. nur von der Halle auf den nahe gelegenen Sportplatz verlegen will, darf das auch ohne Genehmigung, weil damit keine zusätzlichen Gefahrenquellen geschaffen werden.

Kannst du dich vertreten lassen, wenn du verhindert bist und eine Sportstunde nicht selbst leiten kannst?

Ja, wenn alle notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden.

Dazu gehören:

 

  • Der Vorstand muss informiert sein.
  • Dein/e Vertreter*in muss für diese Aufgabe vom Vorstand autorisiert sein.
Bei kurzfristiger Verhinderung muss der/die für diesen Fall eingesetzte Vertreter*in vom ÜL umgehend informiert werden, so dass diese Person die Leitung der Trainingsstunde übernehmen kann. Falls keine Vertretungsregelung für
kurzfristige Verhinderungen besteht, muss die im Vorfeld aufgestellte „Telefonkette“ in Gang gesetzt werden, so dass
alle Teilnehmer*innen bzw. deren Erziehungsberechtige erfahren, dass die Trainingsstunde abgesagt ist. Notfalls muss eine Person gefunden werden, die vor Ort über den Ausfall informiert und bei den Kindern für den Heimweg Sorge trägt. Keinesfalls dürfen sich Minderjährige ohne Aufsicht an oder in der Übungsstätte aufhalten.

Was musst du beachten, wenn du aus wichtigem Grunde kurz die Sportstätte verlassen musst, z. B. für einen Toilettengang?
Die Gruppe muss im Vorfeld auf solche Situationen vorbereitet werden und wissen, wie sie sich bei deiner Abwesenheit zu verhalten hat. Gefährliche Beschäftigungen müssen während der kurzen Abwesenheit eingestellt und gefährliche Gegenstände weggeschlossen werden. Bei der Leitung von Gruppen Minderjähriger müssen je nach Alter weitere Grundsätze berücksichtigt werden, z. B. das älteste Kind auffordern, dich bei sich abzeichnenden Gefahren sofort zu verständigen. Darüber hinaus solltest du anstreben, dass Minderjährige altersangemessen lernen können, eigenverantwortlich zu handeln und dabei erleben, dass du ihnen verantwortliches Handeln zutraust.

Zu beachten ist bei alledem, dass der Gang vor die Turnhalle, um eine Zigarette zu rauchen, keinen wichtigen Grund
darstellt, die Gruppe kurz aus den Augen zu lassen und damit als Aufsichtspflichtverletzung ausgelegt werden kann. Für den Aufsichtspflichtigen kann sich eine Pflicht zum Schadensersatz ergeben, wenn die zu beaufsichtigende Person diesem Dritten widerrechtlich und schuldhaft einen Schaden zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genügt wurde oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Wie ist die Situation zu bewerten, wenn du dich verspätest und nicht rechtzeitig an der Sportstätte eintriffst?

 

Im Vorhinein müssen entsprechende Absprachen getroffen werden, wie sich die Gruppenmitglieder bei deiner Verspätung verhalten sollen:

 

  • der/die ÜL/JL der vorangegangenen Gruppe wird gebeten so lange zu warten und die Gruppe in Empfang zu nehmen.
  • die Teilnehmer*innen werden aufgefordert, vor der Sportstätte bis zum Eintreffen zu warten und die Sport stätte nicht ohne JL/ÜL zu betreten.
  • die Eltern lassen ihre Kinder nicht einfach aus dem Auto aussteigen und fahren weg, sondern vergewissern sich, dass der/die ÜL/JL tatsächlich vor Ort ist.

Der/Die sich verspätende ÜL/JL muss die Personen über die Verspätung informieren, die weitere Schritte einleiten können, z. B. den Vereinsvorstand oder eine/n anderen Übungsleiter*in vor Ort, der/die dann die Aufsicht über die wartenden Kinder organisiert.

Trägst du die Verantwortung, wenn Minderjährige vor vereinbartem Beginn der Übungsstunde vor der Sportstätte toben und es zu einer Verletzung kommt?
Die Verantwortung beginnt in dem Moment, der mit den Erziehungsberechtigten vereinbart wurde. Wenn du aber durch das eigene Verhalten signalisierst, dass du dich ab sofort zuständig fühlst, übernimmst du die Aufsichtspflicht
stillschweigend. Das geschieht zum Beispiel durch das Aufschließen der Tür zur Sportstätte und das Hineinlassen der Kinder vor Beginn der Übungsstunde.

Trägt ein ÜL/JL weiterhin Verantwortung, wenn er/sie eine/n Minderjährige*n vor dem vereinbarten Ende einer Übungsstunde nach Hause fahren lässt, weil diese/r keine Lust mehr hat, mitzumachen?
Grundsätzlich dürfen Minderjährige nicht vor dem Übungsstundenende nach Hause fahren. Wenn die Eltern diesem früheren nach Hause fahren aber schriftlich zugestimmt haben, dann endet die Verantwortung beim Verlassen der
Sportstätte. Daraus ergibt sich, dass Minderjährige auch nicht aus disziplinarischen Gründen nach Hause geschickt werden dürfen. Je älter die Minderjährigen sind, umso eher kann ihnen das eigenverantwortliche nach Hause fahren auch vor Ende der Übungsstunde zugetraut werden.

Wie lange musst du warten, wenn ein Kind nach einer Sportstunde nicht abgeholt wird, obwohl es sonst immer abgeholt wird und das Abholen mit den Eltern vereinbart ist?
Es gibt keine generell gültige Lösung. Das Verhalten hängt vom Einzelfall ab und davon, welche konkreten Vereinbarungen mit den Erziehungsberechtigten getroffen wurden. Die Entscheidung hängt auch vom Alter und Entwicklungsstand der Minderjährigen ab. In jedem Falle muss eine zumutbare Zeit gewartet werden, und während des Wartens sollte Kontakt mit Erziehungsberechtigten aufgenommen und deren Verspätung geklärt werden. Sind die Eltern nicht erreichbar und auch keine Informationen über den Verbleib der Eltern zu erhalten, kann z. B. entschieden werden, dass das Kind zunächst in die Obhut des ÜL der nachfolgenden Gruppe übergeben wird. Es wird dann eine Information an die Tür der Sportstätte gehängt, dass das Kind in der Sporthalle abgeholt werden kann. Wird ein Kind dann noch immer nicht abgeholt, muss das Jugendamt oder die Polizei eingeschaltet werden.

Darfst du Kinder nach Hause bringen?
Ja, wenn dieses mit den Eltern unter definierten Bedingungen ausdrücklich so vereinbart ist. Allerdings ist zu klären, ob du dieses tatsächlich zu den eigenen Aufgaben machen solltest, vor allem, wegen der damit verbundenen Risiken. Zum Beispiel sind Fragen des Versicherungsschutzes im Vorfeld zu klären. Selbstverständlich muss das Auto entsprechend der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ordnungsgemäß ausgerüstet sein. Verschuldet der/die ÜL einen Unfall und das mitgenommene Kind kommt zu einem Schaden, kann eine strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung die Folge für den/die ÜL/JL sein.

Darfst du die Teilnehme*innen der Nachfolgegruppe in die Sportstätte hineinlassen, obwohl der/die verantwortliche Übungsleiter*in dieser Gruppe noch nicht da ist?
Wenn du Sportler*innen in die Sportstätte hineinlässt, übernimmst du stillschweigend die Verantwortung. Du musst
dich dann fortlaufend vergewissern, dass diese Personen sich selbst und Dritte nicht schädigen. Du musst dann also auch so lange als Verantwortliche/r warten, bis der/die für die Gruppe Verantwortliche eintrifft. Um diese Verantwortung nicht auf sich zu nehmen, sollten keine Personen in die Sportstätte hineingelassen werden, sondern sie sollten zum Warten vor der Tür aufgefordert werden, bis der/die zuständige Übungsleiter*in eintrifft.

Bist du auch für die Situation in den Umkleidekabinen vor und nach der Übungsstunde verantwortlich?
Ja. Die Verantwortung für die Gruppe gilt in der Regel vom Eintritt bis zum Verlassen der Sportstätte, Umkleidekabinen gehören dazu. Je nach Gruppenzusammensetzung z. B. bei Kindergruppen kann es notwendig sein zu überprüfen und darauf einzuwirken, dass es in der Umkleidekabine nicht zu Schäden kommt. Selbstverständlich muss dabei die Intimsphäre der sich umkleidenden und duschenden Sportler*innen respektiert werden. Bei gemischtgeschlechtlichen Kinder- und Jugendgruppen darf der Eintritt eines/einer Übungsleiters*in in der Mädchen- bzw. Jungenkabine nur erfolgen, wenn dieses unbedingt erforderlich ist und nach deutlichem Klopfen an die Tür mit dem Hinweis, dass man in Kürze eintreten will. Am besten ist es, wenn gemischtgeschlechtliche Gruppen von einer Übungsleiterin und einem Übungsleiter gemeinsam geleitet werden.

Was bedeutet „Verletzung der Aufsichtspflicht“?
Der Gesetzgeber hat in § 832 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Haftung des/der Aufsichtspflichtigen für Schäden, die eine aufsichtsbedürftige Person Dritten zufügt, geregelt. Voraussetzungen dieses Anspruchs sind die widerrechtliche Schadenszufügung durch die aufsichtsbedürftige Person bei einem Dritten und die Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht kommt in der Regel den Eltern zu. Die Eltern können diese Aufsichtspflicht aber auch durch einen Vertrag auf eine/n Dritte*n übertragen (§ 832 Absatz 2 BGB). Nehmen Kinder und Jugendliche an Angeboten des Vereins teil, wird die Aufsichtspflicht auf den Verein übertragen und innerhalb des Vereins auf die Trainer*innen und Übungsleiter*innen delegiert. Aufsichtspflicht bedeutet, den/die Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, zu belehren und aufzuklären. Der erforderliche Umfang der Aufsicht richtet sich nach Alter, Kenntnissen und Fähigkeiten der minderjährigen Sportler*innen. Der Gesetzgeber hat die Regelung so gestaltet, dass, wenn ein/e Aufsichtsbedürftige*r (also ein/e minderjährige/r Sportler*in) einem Dritten einen Schaden zufügt, vermutet wird, dass der/die aufsichtspflichtige Übungsleiter*in seine/ihre Aufsichtspflicht verletzt hat und für den Schaden verantwortlich ist. Du musst dann vortragen und beweisen, dass du deiner Aufsichtspflicht genügt hast odr dass der Schaden auch bei ausreichender Beaufsichtigung und ständiger Belehrung entstanden wäre.


Quellen:
ARAG "Aufsichtspflicht im Verein"
Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. "Wie soll ich mich verhalten?"


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