Jugendfußball in Auenwald

Trainerposten SGM Auenwald

Sie sind an einem Trainerposten in der SGM Auenwald interessiert? Bitte kontaktieren Sie die Jugendleitung!

Für die Saison 2024/2025 suchen wir:

  • Trainer D-Junioren

Anfragen zu Trainerposten für andere Jugendmannschaften, die nicht der aktuellen Auflistung zu entnehmen sind, nehmen wir sehr gerne an!

Eine Trainerlizenz stellt keine Voraussetzung dar, um die Funktion eines Trainers innerhalb der SGM Auenwald aufzunehmen.


Was wir Trainern bieten:

  • Qualifizierungsmöglichkeiten (Lehrgänge, Trainerlizenzen, etc.) mit Kostenübernahme.
  • Zuwendungsbestätigung (Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG) bis zu 3.000 € für die Steuererklärung. Auch bekannt als Übungsleiterpauschale.
  • Konkreter Ansprechpartner in der Jugendleitung für die jeweilige Mannschaft.
  • Funktionale & moderne Vereins- und Organisationsstrukturen sowie ein modernes Sportgelände (Kunstrasenplatz).


Zwingende Voraussetzungen zur Aufnahme einer Trainertätigkeit innerhalb der SGM Auenwald:

  • Bereitschaft zu einem gewissen Zeipunkt einen neunstündigen Erstehilfekurs zu absolvieren. Hierfür anfallende Kosten werden von der SGM Auenwald getragen. Kürzlich absolvierte Erstehilfekurse akzeptieren wir.
  • Offenes Kennenlerngespräch mit der Jugendleitung vor dem ersten Abhalten eines Trainings. Gerne kann beim leitenden Trainer der jeweiligen Jugendmannschaft vorab in ein oder zwei Trainingseinheiten nach Rücksprache mit der Jugendleitung hineingeschnuppert werden.
  • Eine Mitgliedschaft beim TSV Oberbrüden oder dem TSV Lippoldsweiler ist obligatorisch, um als Trainer innerhalb der SGM Auenwald fungieren zu können. Vor dem ersten aktiv abzuhaltenden Training muss somit eine Mitgliedschaft in einem der Vereine bestehen, dies hat in erster Linie versicherungstechnische Gründe. Informationen zur Mitgliedschaft sind hier einzusehen. Ein Kennenlerngespräch sowie ein Schnuppertraining mit einem bestehenden SGM Auenwald Trainer kann natürlich ganz unverbindlich ohne bestehende Mitgliedschaft stattfinden.
  • Zur Verarbeitung personenbezogener Daten eines Trainers, als auch zu deren Veröffentlichung, sowie zur Veröffentlichung von Bildern, ist die nachfolgende Einverständniserklärung Datenschutz SGM Auenwald Trainer ausgefüllt und unterschrieben in Schriftform oder digital an die Jugendleitung zu übermitteln.


  • Vorlage eines einwandfreien erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, welches nicht gegen eine Arbeit mit Kindern und Jugendlichen spricht. Hierfür stellen wir dem angehenden Trainer das nachfolgend einzusehende Dokument aus. Dieses ist durch den angehenden Trainer der zugehörigen Gemeinde (örtliche Meldebehörde) vorzulegen. Dem Antragsteller (Trainer) entstehen hierbei aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit keine Kosten. Das von der jeweiligen Gemeinde ausgestellte erweiterte polizeiliche Führungszeugnis ist dann der Jugendleitung in Schriftform als Original vorzulegen. Vorzugsweise erfolgt die Befüllung des Antrags auf Erstellung eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses beim Kennenlerngespräch gemeinsam mit der Jugendleitung. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis sollte bei der Vorlage an die Jugendleitung nicht älter als drei Monate sein. Wir fordern das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis bei bestehenden Trainern alle zwei Jahre erneut ein.

Für Antragssteller die in der Gemeinde Auenwald gemeldet sind:
  • Abgabe des Antrags im Rathaus Auenwald im Bürgerbüro Zuständigkeitsbereich Einwohnermeldeamt.
  • Es wird eine Bescheinigung ausgestellt, dass ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wurde.
  • Das erweiterete polizeiliche Führungszeugnis wird automatisch innerhalb von circa zwei Wochen an die Meldeadresse postalisch zugesendet.

Ergänzende Informationen zum erweiterten polizeilichen Führungszeugnis:
Bundeskinderschutzgesetz: Am 1. Januar 2012 trat das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Kraft. Das Bundeskinderschutzgesetz soll den Schutz von Kindern und Jugendlichen regeln und stärken. Für die Arbeit der Vereine, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe übernehmen, ergeben sich durch Änderungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) Auswirkungen auf die Vereinspraxis. Für Ehrenamtliche ist es notwendig, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, wenn sie sich in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen engagieren. Ein Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen ist gesetzlich geregelt.


Was steht im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis?

Im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis stehen alle Straftaten, die auch im „normalen“ Führungszeugnis stehen, plus alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit, außerdem Jugendstrafen von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten. Zu beachten ist, dass selbst im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis keine Informationen zu eingestellten Verfahren und laufenden Ermittlungen bzw. Verfahren stehen. Außerdem sind kleinere Erstverurteilungen, wie etwa Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auch Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, zwar im Bundeszentralregister vermerkt, werden aber nicht im Führungszeugnis eingetragen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass es sich um Erstverurteilungen handeln muss. Bei wiederholten Straftaten werden auch solch geringere Verurteilungen im Führungszeugnis eingetragen. Inzwischen werden auch weitere Delikte im „niedrigen“ Strafbereich, insbesondere auch Delikte, wie z.B. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Menschenhandel, Kinderhandel, Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen oder wegen des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie im erweiterten Führungszeugnis vermerkt. Bezüglich der Löschung der Einträge gibt es verschiedene Fristen. Kleinere Geld- oder Freiheitsstrafen stehen nach drei Jahren nicht mehr im Führungszeugnis. Für größere Strafen gilt in der Regel eine Frist von fünf Jahren. Eine Ausnahme stellen dabei Verurteilungen wegen Sexualdelikten dar. Hier erfolgt die Löschung erst nach 10 Jahren.


Wo muss das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis beantragt werden?

Die Beantragung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses ist für jede meldepflichtige Person bzw. jede Person, die einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, möglich. Dabei muss die Person das 14. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können ihren Führungszeugnisantrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten. Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland leben, kann gemäß § 30 b BZRG ein Führungszeugnis erteilt werden, welches Auskunft sowohl über den Inhalt des Bundeszentralregisters als auch des Strafregisters ihres Herkunftsmitgliedstaates gibt (Europäisches Führungszeugnis). Der Antrag auf Erteilung eines Europäischen Führungszeugnisses ist bei der zuständigen Meldebehörde zu stellen.

Die betroffene Person kann das erweiterte Führungszeugnis persönlich und unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen. Neben der persönlichen Antragstellung bei der Meldebehörde kann das Führungszeugnis dort auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben an das Einwohnermeldeamt auch die Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, evtl. abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Soweit nicht bereits aus der Beglaubigung der Unterschrift ersichtlich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung zu setzen. Die antragstellende Person hat zudem die Möglichkeit, sich das Privatführungszeugnis direkt beim Bundesamt für Justiz aushändigen zu lassen. Dies geschieht unter Vorlage des bei der Meldebehörde aufgenommenen und ausgehändigten Originalantrags sowie eines Lichtbildausweises. (Quelle: Bundesamt für Justiz)


Kosten für die Beantragung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses?

Eigentlich kostet die Beantragung eines erweitertes polizeilichen Führungszeugnisses 13 €. Für einen ehrenamtlich tätigen Jugendmitarbeitenden ist es jedoch kostenfrei, wenn ein Nachweis des Vereins(Vorstandes) zur Bescheinigung über eine ehren-/neben-/ hauptamtliche Tätigkeit vorgelegt wird.


Folgende Unterlagen sind somit (bestenfalls digital) an die Jugendleitung einzureichen, bevor die Tätigkeit als SGM Auenwald Trainer aufgenommen werden kann:

  • Antragsstellung Mitgliedschaft TSV Oberbrüden oder TSV Lippoldsweiler. Bitte den Mitgliedsantrag an die jeweils für den Verein hinterlegte Adresse per E-Mail versenden und die Jugendleitung in den Cc setzen (jugend@tsv-oberbrueden.de / patrick.schulz@tsv-lippoldsweiler.de).
  • Wenn vorhanden: Nachweis über einen neunstündigen Erstehilfekurs.
  • Unterschriebenes Dokument Einverständniserklärung Datenschutz SGM Auenwald Trainer.


Die genannten Dokumente sind bestenfalls per E-Mail zu übersenden an:

jugend@tsv-oberbrueden.de 

patrick.schulz@tsv-lippoldsweiler.de


Als Original ist der Jugendleitung in Schriftform vorzulegen, bevor die Tätigkeit als SGM Auenwald Trainer aufgenommen werden kann:

  • Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis

Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis sollte bei der Vorlage an die Jugendleitung nicht älter als drei Monate sein. Wir fordern das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis bei bestehenden Trainern alle zwei Jahre erneut ein.


Unser Leitbild kann übrigens hier eingesehen werden. Das Leben und Vorleben unseres Leitbilds durch den Trainer ist obligatorisch!


Wir freuen uns auf die gemeinsame Zusammenarbeit!



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